Die Stadtgemeinde Liezen hat zur Vermeidung von unnötigem Lärm eine Lärmschutzverordnung erlassen.
Auszug aus der Verordnung für Liezen und Ortsteil Weißenbach:
§ 2 - Haus- und Gartenarbeiten
(1) Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten darf
lediglich an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 7.00 und
12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr erfolgen. Dies gilt insbesondere für die
Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, welche mit Verbrennungsmotoren
betrieben werden, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen usw. An Sonn- und
Feiertagen ist die Vornahme von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten
verboten.
(2) Die Beschränkung des
Absatzes 1 gilt nicht für Gewerbetreibende, die Arbeiten im Rahmen ihres
Gewerbes während der Betriebszeit durchführen sowie land- und
forstwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgärtnereien und für alle Arbeiten, die
im Zusammenhang mit dem Bau von Eigenheimen notwendig sind.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen diese Verordnung von der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit einer Verwaltungsstrafe geandet werden kann.
Anzeigen sind an die Polizei zu richten.
Die vollständige Lärmschutzverordnung ersehen Sie in der untenstehenden Word-Datei!