Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Behindertenhilfe
Menschen mit Behinderung sollen unterstützt werden, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben, und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Persönliches Budget
Das persönliche Budget ist eine Geldleistung, die direkt an Personen mit Sinnes- und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ausgezahlt wird, um persönliche Assistenz in Anspruch nehmen zu können.
Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter:
weitere Infos finden sie hier:
Der BEHINDERTENPASS bzw. PARKAUSWEIS sind über das Sozialministerium zu beatragen
Nähere Informationen finden sie unter www.sozialministeriumservice.at.
Ansprechperson für die Steiermark:
Sozialministeriumservice Steiermark
Babenbergerstraße 35
8020 Graz
Telefon: +43 316 / 7090
Fax: +43 59988 / 6899
E-Mail: post.steiermark@sozialministeriumservice.at
Die Kinderferienatkion hat sich schon lange als sinnvolle Unterstützung für steirische Familien bewährt. Seit 2009 gelten nun neue Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen für Kinderferienaktionen.
INFO und ANTRAGSTELLUNG:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Gesellschaft
Fachabteilung Gesellschaft und Diversität
Förderungsmanagement
Karmeliterplatz 2
8010 Graz
Tel.: (03616) 877 2647
E-Mail: abt06gd-foem@stmk.gv.at
Sie erreichen uns:
Mo, Di, Do, Fr von 08:30 - 12:00 Uhr
Mi von 13:00 - 16:00 Uhr
Der regelmäßige Beratungsdienst findet nicht mehr in den Räumlichkeiten im Rathaus der Stadtgemeinde Liezen, sondern in der Außenstelle der Energie Steiermark, statt:
Energie Steiermark - Außenstelle Liezen
Admonter Straße 62
Öffnungszeiten
Mittwoch: 08.30-12.00 Uhr und 12.30-15.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie unter www.e-steiermark.com.
Telefonische Auskünfte:
In insgesamt 21 barrierefreien Mietwohnungen können bis zu 23 Seniorinnen und Senioren wohnen, die von den vielen Vorteilen des „Betreuten Wohnens" profitieren (Wohnbetreuerin vor Ort, Gemeinschaftsraum, Notruftelefon).
Die Wohnbetreuung wird von der Volkshilfe geleistet.
Informationen dazu siehe:
Betreutes Wohnen - Volkshilfe Liezen
Ansprechperson: Eva Pichler - Volkshilfe Liezen, Erzweg 33, 8940 Liezen
Telefon: +43 3612 25590-25
0676/870827242
Im anhängenden Dokument finden sie Informationen zu:
Weitere Informationen finden sie unter www.feuerwehr-liezen.at
Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich, nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist ganzjährig verboten.
Die Gartenabfälle sind daher in Liezen, im Rahmen der Müllabfuhr über die Biotonne, zu entsorgen, oder im eigenen Garten zu kompostieren.
Von diesem Verbot sind ausgenommen: Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Brauchtumsveranstaltungen:
• Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
• Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Feuer an diesem Tag oder am vorangegangenen Samstag möglich.
• Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen).
Das Abbrennen biogener Materialien an anderen Tagen (z.B. die Verlegung wegen Schlechtwetters) ist unzulässig.
Sicherheitsvorkehrungen:
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.
Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunde vorher, anzuzeigen.
Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind jene biogene Abfälle, die eine Verwertung der übrigen gefährden oder erschweren würden, wie zum Beispiel solche, die mit einer schweren Pflanzenkrankheit konterminiert sind. Für die Ausnahme ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.
Weitere Informationen dazu finden sie unter www.abfallwirtschaft.steiermark
Durch die letzte Novelle zur Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.05.2015 (LGBl. Nr. 38/2015) wird die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern geringfügig neu geregelt (LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 38/2015).
Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2013.