Strafregisterbescheinigung
Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden. Eine entsprechende Bestätigung des künftigen Dienstgebers muss vorgelegt werden!
Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden. Auch hier ist eine entsprechende Bestätigung des zukünftigen Dienstgebers notwendig.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
zuständige Behörde:
- in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
- in Wien: das Polizeikommissariat
- in Städten ohne Bundespolizei: Meldeamt
- im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Eine Strafregisterbescheinigung (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen) kann auch online beantragt (BMI) werden. Dafür benötigen Sie eine Handy-Signatur.
Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde - unabhängig vom Hauptwohnsitz - beantragt werden.
erforderliche Unterlagen:
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" eine vom Dienstgeber ausgestellte und unterschriebene Bestätigung
Formulare zum Downloaden bzw online ausfüllbar gibt es hier
Gebühren:
Auskünfte zu den Gebühren erhalten Sie unter +43 3612 22881-1 (Bürgerservice)
Vorgangsweise:
Im Kommunalnet mittels BÜRGERKARTE in's EKIS einsteigen.
Behördenkennzahl eingeben: 881445
Antragsgrund eingeben - BS-120-1-Jahr/Kurzzeichen
Info zu den Gebühren:
A) Schriftlicher Antrag
Eingabegebühr € 14,30
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 30,70
Mit HANDYSIGNATUR/BÜRGERKARTE eingebrachter Antrag:
Eingabegebühr € 8,60
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 25,00
B) Mündlicher Antrag
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 16,40
C) Gebührenfreie AMTLICHE Mitteilung
= "Dient zur Vorlage bei...."
Eingabegebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 16,40
Mit HANDYSIGNAUR/BÜRGERKARTE eingebrachter Antrag:
Eingabegebühr € 8,60
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 10,70
D) Antrag für EHRENAMTLICHE SANITÄTER
Eingabegebühr entfällt - ABER Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit lt. § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz bzw im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gem. § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz muss gebracht werden!
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 2,10
E) Antrag Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge" gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968
Eingabegebühr € 14,30 (entfällt bei MÜNDLICHEM Antrag)
Beilagengebühr € 3,90 (= Nachweis)
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 34,60 bzw. € 20,30 (mündlicher Antrag)
Mit HANDYSIGNATUR/BÜRGERKARTE eingebrachter Antrag:
Eingabegebühr € 8,60 (entfällt bei MÜNDLICHEM Antrag)
Beilagengebühr € 2,30 (= Nachweis)
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 27,30 bzw. € 13,00
Bei Ausstellung eines "normalen" Strafregisterauszuges UND eines Strafregisterauszuges Kinder- und Jugendfürsorge, dann wird die Bundesgebühr, Beilagengebühr und VA nur 1 x verrechnet.
F) Antrag Strafregisterbescheinigung "Pflege und Betreuung" gem. § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968
Eingabegebühr € 14,30 (entfällt bei MÜNDLICHEM Antrag)
Beilagengebühr € 3,90 (= Nachweis)
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 34,60 bzw. € 20,30 (mündlicher Antrag)
Mit HANDYSIGNATUR/BÜRGERKARTE eingebrachter Antrag:
Eingabegebühr € 8,60 (entfällt bei MÜNDLICHEM Antrag)
Beilagengebühr € 2,30 (= Nachweis)
Zeugnisgebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 2,10 = GESAMT € 27,30 bzw. € 13,00
Bei Ausstellung eines "normalen" Strafregisterauszuges UND eines Strafregisterauszuges Pflege und Betreuung, dann wird die Bundesgebühr, Beilagengebühr und VA nur 1 x verrechnet.