Nachmittagsbetreuung in der Volksschule
In der Volksschule besteht die Möglichkeit, das Schulkind von Unterrichtsende bis 16:00 Uhr betreuen zu lassen.
Der Nachmittag gestaltet sich wie folgt:
Mittagessen:
Im Essensraum der Hauptschule nehmen die Kinder ihr Gourmet-Mittagessen ein.
Gegenstandsbezogenen Lernzeit:
Diese Stunde dient der Festigkeit und Förderung des Lehrstoffes, Neues wird nicht erarbeitet.
Individuelle Lernzeit:
Erledigung der Hausübungen mit Unterstützung des Lehrers.
Freizeit:
Sport, kreative- bzw. musische Aktivitäten
Kosten:
Die monatlichen Kosten für die Betreuung betragen
€ 35,00 bei wöchentlich einem Tag
€ 62,00 bei wöchentlich zwei Tagen
€ 90,00 bei wöchentlich drei Tagen
€ 128,00 bei wöchentlich vier Tagen
Anmeldungen und nähere Auskünfte:
Volksschule: Direktorin Sigrid Bacher 03612/22881-152
Die Lehrerin, die in der Volksschule die Nachmittagsgruppe betreut ist unter +43 664 659 2421 erreichbar.
Weitere Informationen zur Nachmittagsbetreuung finden sie unter www.volksschule.at
Das Formular zur Nachmittagsbetreuung finden sie unter www.liezen.at unter Volksschule Liezen
Die Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages wird im Bürgerservice geprüft (aktuellen Einkommensnachweis), die Vorschreibung des Beitrages erfolgt durch die Finanzverwaltung. Der Essensbeitrag wird direkt von den Schulen eingehoben.
Die Lehrerin, die in der Volksschule die Nachmittagsgruppe betreut ist unter +43 664 659 2421 erreichbar.
Nachmittagsbetreuung: Berechnung des Gesamteinkommens
Wenn das Gesamteinkommen (Nettoeinkünfte) den Richtsatz nicht erreicht, sind nur 50% der Betreuungskosten zu bezahlen.
Die Richtsätze sind nach den aktuellen Sätzen Mindesteinkommensbezieher zu beziehen.
Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Berücksichtigt werden zB Pensionen oder Renten, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- und Krankengeld, Einkünfte aus Vermietung, Leibrenten, Ausgedinge, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen den Ehepartner (gegen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner) und die Eltern werden in das Nettoeinkommen eingerechnet,
Erhaltene Unterhaltszahlung und Waisenpensionszahlungen für Kinder.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden bestimmte Einkünfte nicht herangezogen:
- Pflegegeld
- Kinderzuschüsse
- Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension)
- Familienbeihilfe
- Wohnbeihilfe
- Studienbeihilfe
- ein bestimmter Betrag einer Lehrlingsentschädigung
- Kinderbetreuungsgeld
- Kriegsgefangenenentschädigung