Auskunftssperre
Jede gemeldete Person, gleichgültig ob es sich um österr. Staatsbürger oder Fremde handelt, hat das Recht, bei der Meldebehörde, bei der sie angemeldet ist oder war, die Verfügung einer sogenannten "Auskunftssperre" zu beantragen.
Ein solcher Antrag ist entsprechend zu begründen; ihm ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden.
Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
Gebühren - wenn von der Partei beantragt:
Eingabegebühr € 21,00
Verwaltungsabgabe € 6,50
Bei Rechtsmittelverzicht zusätzlich € 21,00!
Gebühren, wenn von Amtswegen (zb. Polizei) keine.
Weitere Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at
Wenn eine Auskunftssperre besteht hat die Auskunft wie folgt zu lauten:
Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.
Es ist jedoch Auskunft zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann.
Vorgang Auskunftssperre:
1. Niederschrift mit Begründung, warum Auskunftssperre verhängt werden soll, aufnehmen!
2. Bescheid
ACHTUNG:
Der Bescheid erhält seine Rechtskraft erst 4 Wochen ab Zustellung! Sollte er SOFORT gelten und die Partei vor Ort sein, kann ein Rechtsmittelverzicht beantragt werden. Dabei fällt eine zusätzliche Gebühr von € 21,00 an!!
Zuständig bzw Auskunft geben kann:
HR Mag. Walter HUSA, Leiter der verwaltungspolizeilichen Abteilung, Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark
Verwaltungspolizeiliche Abteilung
Adresse: 8010 Graz, Parkring 10
Telefon: 0316-888-65 - 6400
Fax: 0316-888-65 - 6409
E-Mail: walter.husa@polizei.gv.at
Beide Dokumente befinden sich als MUSTER im Word - 023-1-Auskunftssperre